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Am 06.07.2017 trat eine Änderung des Waffengesetzes in Kraft, mit der die Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen für legale Waffenbesitzer weiter verschärft wurden.

Bürgerinnen und Bürger, die erstmals eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, benötigen zukünftig zur Aufbewahrung ihrer Waffen mindestens ein Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0. Bei der Anschaffung solcher Waffenschränke werden erfahrungsgemäß deutlich höhere Kosten als bisher anfallen. Auch Besitzer, die bereits über Waffenschränke alter Norm verfügen, müssen bei einer Neubeschaffung die höheren Sicherheitsanforderungen berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat gleichzeitig auch mit § 58 Abs. 7, 8 Waffengesetz eine einjährige Amnestieregelung getroffen. Grundsätzlich ist der Besitz illegaler Schusswaffen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis verboten und stellt eine Straftat dar. Bereits eine Amnestie im Jahre 2009 führte bundesweit zu einer Abgabe von tausenden Schusswaffen. Es ist zu erwarten, dass viele Bürger, die sich eventuell noch im Besitz einer illegalen Schusswaffe befinden, diese Amnestieregelung nutzen und sich von solchen Schusswaffen trennen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die tatsächlich noch illegale Schusswaffen besitzen, können diese bis Anfang Juli 2018 bei jeder Polizeidienststelle oder auch unmittelbar bei der Waffenbehörde im Polizeipräsidium Aachen abgeben, ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Im Regelfall wird es sich um Kurz- und Langwaffen handeln, die technisch Einzellader-, Repetier- oder halbautomatische Waffen darstellen. Unter diese Amnestieregelung fallen allerdings keine Schusswaffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Experten der Waffenbehörde im Polizeipräsidium Aachen unter den Rufnummern 0241/9577-61121, -22 sowie per EMail an za11waffen.aachen@polizei.nrw.de zur Verfügung.

Quelle: Polizei Aachen

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